EU-Richtlinien

Emissionsreduktion im Fokus

Die europäische Union verfolgt klare Ziele zur Reduktion der Emissionen im Verkehrssektor. Neben der Verkehrsverlagerung spielt dabei die Fahrzeugtechnologie eine entscheidende Rolle. Zusätzlich zur allgemeinen Zielsetzung der Treibhausgasemissionsreduktion in der Europäischen Union wurden klare Verordnungen und Richtlinien für den Verkehrsbereich festgeschrieben.

 

 

 

Weiterführende Informationen

Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

In dieser Richtlinie werden unter anderem die Errichtung von Ladepunkten in Bezug auf Nichtwohngebäude geregelt sowie die Installation von Leerverrohrungen bei Wohngebäuden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.

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Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 - zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste

Diese Verordnung dient der Verbesserung der Zugänglichkeit, des Austauschs, der Weiterverwendung und der Aktualisierung von Straßen- und Verkehrsdaten für die Verwendung in hochwertigen, kontinuierlichen Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten in der gesamten Europäischen Union.

Es ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat einen nationalen Zugangspunkt einrichtet, der einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Die definierten Kategorien umfassen u.a. statische Daten zu den Standorten von E-Ladestationen und ihre Nutzungsbedingungen sowie dynamische Straßenstatusdaten wie die aktuelle Verfügbarkeit dieser Ladestationen.

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Verordnung 333/2014: Durchschnittliche Flottenemissionen - zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Die Verordnung befasst sich mit der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen. Hauptziel  ist die sukzessive Reduktion der durchschnittlichen Flottenemissionen. Bis 2021 soll der durchschnittliche Flottenwert der CO2-Emissionen von Neuwagen auf 95g CO2 pro km sinken. Diese Zielsetzung entspricht rund vier Liter Benzinverbrauch pro 100 km. Falls diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sind Fahrzeughersteller mit hohen Strafzahlungen konfrontiert.

Zur Erläuterung: Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2- Emissionen zählt jeder neue Pkw mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50g CO2/km als zwei Pkws im Jahr 2020. In den Folgejahren soll dann dieser „Supercredit-Faktor“ sukzessive reduziert werden: Im Jahr 2021 zählt jeder neue Pkw als 1,67 Pkw, im Jahr 2022 als 1,33 Pkw und schließlich ab dem Jahr 2023 als 1 Pkw.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Autohersteller in der Flotte Fahrzeuge mit einem Emissionswert von unter 50g CO2/km durch den „Supercredit“-Faktor zwischen zwei und einem Pkw anrechnen lassen kann und damit der Flottendurchschnitt beeinflusst wird. Der entsprechende Gesetzesentwurf dazu wurde am 24.02.2014 vom EU-Parlament verabschiedet.

 

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Delegierten VO EU 2017/1576 zur Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in Bezug auf die Anforderungen an das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen

In der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Klasse M) und jener zur Güterbeförderung (Klasse N) hinsichtlich ihres Geräuschpegels festgelegt. Ferner werden in dieser Verordnung auch Maßnahmen betreffend das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge zur Warnung ungeschützter Verkehrsteilnehmer festgelegt.

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VERORDNUNG (EU) Nr. 540/2014 - über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG

Diese Verordnung sieht eine sukzessive Reduktion der Lärmemissionen von Fahrzeugen vor. Sie definiert neue Grenzwerte, die stufenweise – zum 1. Juli 2016, 1. Juli 2020 und 1. Juli 2024 – eingeführt werden. Während in der ersten Phase nur die neuen Modelle der Automobilhersteller betroffen sind, betreffen die zweite und dritte Phase zudem auch alle Neuwagen.

Konkret: Der Grenzwert für Standard-Pkw wird von den 2014 geltenden 74 Dezibel auf 68 Dezibel bis Juli 2024 bzw. bis spätestens Juli 2026 gesenkt. Pkw mit stärkeren Motoren dürfen geringfügig lauter sein. Starkmotorisierte Schwerlaster (über 12t bzw. über 340PS) müssen ein Limit von 79dB einhalten, aktuell gelten 81dB.

 

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VERORDNUNG (EU) 2018/842 - zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030

Die Verordnung wurde als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) erlassen.

Das Pariser Klimaabkommen gibt u.a. ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, diesen auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Da fast 1/4 der Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union dem Verkehrssektor zugeschrieben werden, sind dahingehend nachhaltige Konzepte erforderlich. Dabei spielen Themen wie die Umstellung auf emissionsarme Mobilität, die Steigerung von Energieeffizienz im Verkehrssektor und der weitere Ausbau erneuerbarer Energiequellen herein.

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