9. Marktorientierte Anpassung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen zur E-Mobiltätsinfrastruktur

Im Zuge des voranschreitenden Aufbaus von E-Ladeinfrastruktur in öffentlichen, öffentlich-zugänglichen und privaten Bereichen sehen sich Energieversorger, Infrastrukturerrichter und -betreiber wie auch Private mit einer Reihe an legistischen Hürden konfrontiert, die es ehest möglich auszuräumen gilt. Insbesondere sehen wir dringenden Handlungsbedarf:

 bei der Vereinfachung und bundesweiten Vereinheitlichung von Bauordnungen hinsichtlich der Errichtung von E-Ladeinfrastruktur auf privatem und unternehmenseigenem Grund. Hier gilt es bundesweit die Errichtungsanzeige einer Errichtungsgenehmigung vorzuziehen (vgl. Steiermark, Kärnten);
 bei der in den bundesländerspezifischen Stellplatzverordnungen festgelegten Anzahl von E-Ladepunkten bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen, deren Leistung sich nach dem örtlichen Bedarf richten und demgemäß technologisch flexibilisiert werden muss (z.B. 2 x 11 KW Ladeleistung oder 1x Schnellladetechnologie);
 bei den Vorschriften zur Installation einer E-Ladesäule in Mehrparteienhäusern, unabhängig der rechtlichen Nutzungsform (Eigentum, Miete, Genossenschaftliche Verwendung), die derzeit entweder die Zustimmung aller Eigentümer erfordert anstatt als „privilegiertes Vorhaben“ (WEG, vgl. Multimediadienste) oder als „zeitgemäßes Wohnbedürfnis“ (MRG, WGG) zu gelten;
 im Bereich des Gewerberechts, um öffentliches Teilen privater Ladestationen zu ermöglichen.